Mit der Teilrevision der Personalverordnung tritt am 1. Juli 2026 eine neue Gehaltskurve in Kraft. Diese ist degressiver als bisher. Das heisst, man steigt in jungen Jahren schneller an, dafür flacht sie im zunehmenden Alter früher ab. Diese Kurvenform soll durch die Neuregelung der Gehaltsstufen (GS) erreicht werden.
Die Stufenwerte sind wie folgt:
Dank der neuen Stufenwerte braucht es nur noch 75 Stufen, bis das Maximum der Gehaltskurve erreicht ist. Das Maximum von 160 % des Grundlohns bleibt unverändert. Die neuen Gehaltsstufen führen dazu, dass alle Mitarbeitenden per 1. Juli 2026 eine neue GS-Einstufung erhalten. Diese Überführung wird in Franken vorgenommen, das heisst, es wird geschaut, welche neue Gehaltsstufe beim einzelnen Lohn erreicht wird. Liegt der Lohn zwischen zwei neuen Gehaltsstufen, wird aufgerundet.
Da dies für alle Gehaltsklassen gleich ist, gibt es eine Überführungstabelle (anklicken zum Vergrössern):
Es profitieren folgende Lohnstufen
Mitarbeitende in den folgenden aktuellen Lohnstufen erhalten per 1. Juli 2026 mehr Lohn (Erhöhung in Prozent des Grundgehalts):
+ 0,25 %: 21 / 25 / 59
+ 0,5 %: 1 / 4 / 7 / 10 / 13 / 16 / 22 / 26 / 58
+ 0,75 %: 23 / 27 / 52 / 57
+ 1 %: 2 / 5 / 8 / 11 / 14 / 17 / 56
+ 1,25 %: 53 / 55
+ 1,5 %: 54
Die anderen Gehaltsstufen erfahren keine Erhöhung. Mit der Überführung «verlieren» einzelne Mitarbeitende bis zu acht Gehaltsstufen (z. B. die bisherige GS 28 wird zur GS 20 bei gleichem Lohn).
Frankenmässig bedeutet dies somit keinen Verlust, psychologisch jedoch schon, da Gehaltsstufen oft mit Erfahrung gleichgesetzt werden. Dieser «Verlust» muss gut kommuniziert werden.
Für viele Mitarbeitende ein höherer Lebenslohn
Die neue Gehaltskurve sollte bei vielen Mitarbeitenden des Kantons zu einem höheren Lebenslohn führen, was grundsätzlich positiv ist. Für Mitarbeitende in den Gehaltsstufen 52–58 wird es in den
nächsten fünf bis zehn Jahren jedoch tendenziell weniger Lohnanstieg geben als im bisherigen System. Dies gleicht man bei der Überführung mit zusätzlichen Gehaltsstufen aus (vgl. oben).
So soll sichergestellt werden, dass durch den Systemwechsel in den nächsten fünf bis zehn Jahren keine Benachteiligungen entstehen. Bei Neueinstellungen gilt weiterhin, dass pro Erfahrungsjahr
bis zu vier Stufen angerechnet werden können. Da die Anfangsstufen neuerdings mehr wert sind als bisher, kann eine Neueinreihung schnell höher ausfallen als bei bisherigen Mitarbeitenden, die
Stufen «verloren» haben. Hier muss zwingend die Personalverordnung, Art. 40, Abs. 2, zum Zug kommen: «Bei der Einstufung von neu anzustellendem Personal ist auf die Einstufung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine vergleichbare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllen, Rücksicht zu nehmen.» Der BSPV möchte nicht, dass langjährige Mitarbeitende benachteiligt sind.
Fazit
Die Überführung ist ähnlich wie bereits im Jahr 2017 und hat eher zu einer Lohnnivellierung nach oben geführt, wogegen der BSPV nichts einzuwenden hat. Der BSPV berät seine Mitglieder in dieser
Sache sehr gerne.
Daniel Wyrsch, Geschäftsführer BSPV



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