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Beschwerde des BSPV

BPK: Beschwerde des BSPV ermöglicht bessere Verzinsung der Sparguthaben.

Verzinsung der Sparguthaben ist zentral

Im Beitragsprimat ist die Verzinsung der Sparguthaben nebst dem Umwandlungssatz entscheidend für die Höhe der Rente. Das bisherige Rentenniveau des Leistungsprimats wird gemäss den Modelberechnungen im Zusammenhang mit dem Primatwechsel nur erreicht, wenn die Sparguthaben jährlich mit einem Realzins (Differenz zwischen Lohnsteigerung in Prozenten und tatsächlicher Verzinsung) von 2% verzinst werden.

Null- oder Minderverzinsung bei «Unterdeckung» möglich

Bei Pensionskassen wie der BPK, welche über das BVG-Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen, können bei einer «Unterdeckung» die Sparguthaben mit weniger als dem BVG-Mindestzins (Minderverzinsung) oder gar überhaupt nicht

(Nullverzinsung) verzinst werden, sofern das vorhandene Sparguthaben mindestens dem obligatorischen BVG-Sparguthaben

(verzinst mit dem BVG-Mindestzins) entspricht. Für die Verzinsung entscheidend ist somit, wie die «Unterdeckung» bei der BPK, welche nach dem System der sog. Teilkapitalisierung erst Ende 2034 einen Deckungsgrad von 100 Prozent erreicht

haben muss, definiert wird.

Der Finanzierungsplan vor Einreichung der Beschwerde des BSPV

Gemäss dem ursprünglich vom Regierungsrat beschlossenen Finanzierungsplan hätte sich die BPK im System der

Teilkapitalisierung bereits in einer eine Minder- oder Nullverzinsung ermöglichenden «Unterdeckung» (roter Bereich) befunden, wenn der Deckungsgrad die Vorgabe des «Finanzierungspfades» (blaue Gerade) unterschritten hätte.

 

Bei einer Minder- oder Nullverzinsung hätten die Versicherten zusätzlich zu ihren Finanzierungsbeiträgen einseitig – also ohne vom Arbeitgeber zusätzlich zu seinen Finanzierungsbeiträgen zu leistenden Sanierungsbeiträgen – allein zur Behebung der «Unterdeckung» beitragen müssen. Die in Artikel 24 Absatz 3 des PKG vorgesehenen Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers wären nämlich erst zum Zuge gekommen, wenn der «Plandeckungsgrad» (gelbe Gerade) unterschritten worden wäre, was wegen der Minder- oder Nullverzinsungen zu Lasten der Versicherten aber praktisch ausgeschlossen werden konnte. Da nach Ansicht des BSPV eine solche Mechanik gegen das PKG verstiess, erhob der BSPV gegen den Finanzierungsplan Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Abgeänderter Finanzierungsplan – dank der Beschwerde des BSPV

Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich die am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien darauf, dass nicht der «Finanzierungspfad», sondern der «Plandeckungsgrad» die «Unterdeckung» (roter Bereich) der BPK definiert. Im Bereich zwischen dem «Finanzierungspfad» und dem «Plandeckungsgrad»besteht somit nun eine «Wertschwankungsreserve». Diese «Wertschwankungsreserve » dient nicht nur der Glättung der Schwankungen auf der Anlageseite, sondern auch der Sicherstellung der Verzinsung der Sparguthaben in renditeschwachen Jahren. Minder- oder gar Nullverzinsungen der Altersguthaben können somit dank der Beschwerde des BSPV vermieden werden.

Hans-Ulrich Käser, Arbeitnehmervertreter in der Verwaltungskommission der BPK

Finanzierungsplan BPK