Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des BSPV. Sie versammelt sich ordentlicherweise zweimal jährlich (Frühling und Herbst), ausserordentlicherweise durch Beschluss der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von mindestens zehn Delegierten. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsleitung. Das Datum ist den Sektionen in der Regel drei Monate zum Voraus bekannt zu geben. Die Traktandenliste ist den Delegierten spätestens einen Monat vor der Delegiertenversammlung zuzustellen.

 

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Mitgliedern der Geschäftsleitung, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie den Delegierten der Sektionen. Das Vertretungsrecht der Sektionen richtet sich nach dem Bestand der aktiven Mitglieder am
1. Januar des Jahres der Einberufung.

Die Anzahl der Delegierten wird wie folgt festgelegt:

  • Bis 50 Mitglieder: ein Delegierter
  • bis 100 Mitglieder: 2 Delegierte,
  • bis 300 Mitglieder: 3 Delegierte,
  • bis 600 Mitglieder: 4 Delegierte,
  • pro weitere 400 Mitglieder je ein Delegierter.

Anzahl Delegiert (PDF)

 

Die Sektionen melden die Namen der Delegierten der Geschäftsstelle. Eine Stellvertretung ist jederzeit möglich. Stimmenbündelung ist möglich. Die Sektionspräsidien sind als Delegierte ausdrücklich erwünscht.


Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt. Stellvertreter sind auch stimmberechtigt. Die Ehrenmitglieder und die Rechnungsrevidierenden haben beratende Stimme, wenn sie keine Sektion vertreten.

Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl der Verbandspräsidentin oder des Verbandspräsidenten,
  • die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung,
  • die Wahl der Rechnungsrevidierenden,
  • Festsetzung der Entschädigungen,
  • die Genehmigung der Verbands- und Sonderrechnungen,
  • die Genehmigung des Jahresberichts (Frühling) und des Tätigkeitsberichts (Herbst) der Geschäftsleitung,
  • die Genehmigung des Finanzplans,
  • die Genehmigung des Voranschlags und die Festsetzung der Beiträge,
  • die Bewilligung von nicht budgetierten Ausgaben über
    CHF 30‘000.
  • die Genehmigung und Kündigung von Gesamtarbeitsverträgen,
  • die Behandlung von Anträgen der Sektionen und von Einzelmitgliedern,
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Sektionen,
  • den Erlass von Reglementen,
  • die Revision der Statuten,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Anträge - Versammlung

 Anträge von Sektionen und Einzelmitgliedern an die Delegiertenversammlung sind der Geschäftsleitung bis zwei Monate vor der Versammlung schriftlich zu unterbreiten. Über neue Anträge, die an der Versammlung gestellt werden und nicht traktandierte Geschäfte betreffen, darf nur mit Zweidrittelmehrheit Beschluss gefasst werden.

 

Die Delegiertenversammlung ist öffentlich. Die Delegierten-versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegiertenstimmen vertreten ist. Stimmenbündelung ist möglich.