FAQ - häufig gestellte Fragen

BSPV-Mitglieder profitieren von einer kostenlosen Beratung zu Fragen Rund um ihren Arbeitsplatz, die Pensionskasse oder die AHV. Wichtige Infos finden Sie auch unter der Rubrik Doku.

Eine Auswahl der häufigsten Fragen:

Rechtsschutz

Wie bekomme ich Rechtsschutz?
Sie füllen das Formular auf der Website aus. Wichtig ist, dass Sie sich melden, bevor schon Entscheide gefallen sind. Wählen Sie den Anwalt oder die Anwältin nicht ohne Absprache mit dem BSPV, sonst riskieren Sie einen Abzug der Kostenübernahme.

Wofür gibt es Rechtsschutz?
Der BSPV gewährt den Berufsrechtsschutz. Ihr Fall muss mit Ihrer beruflichen Tätigkeit direkt zusammenhängen: Unfall mit dem Dienstfahrzeug, Arbeitszeugnis, Konflikt am Arbeitsplatz, schlechter Gesundheitsschutz usw. Keinen Rechtsschutz gibt es insbesondere bei Mietstreitigkeiten (ausser bei Dienstwohnungen) und Scheidungen.

Darf ich den BSPV beiziehen?
Sie dürfen den BSPV immer beiziehen. Wer einen Mitarbeiten wegen seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit bzw. Vertretung kritisiert oder benachteiligt, macht sich strafbar.

Bekomme ich als Nichtmitglied Rechtsschutz?
Nein. Auch als Neumitglied nicht in jedem Fall. Sie müssen vor dem Konfliktfall bereits während neun Monaten Verbandsmitglied gewesen sein. Zudem darf der Konflikt nicht vor Verbandsbeitritt begonnen haben.


Mitarbeitergespräch (MAG)

Was kann ich gegen die MAG-Beurteilung machen?
Sie können innert zehn Tagen bei der nächst höheren vorgesetzten Stelle eine Überprüfung des MAG verlangen. Zudem können Sie Ihre Sicht der Dinge festhalten und zu den Personalakten geben.
 
Bei uns gibt es keine A+. Ist das korrekt?
Jede quantitative Vorgabe zu den Mitarbeiterbeurteilungen ist systemfremd. Der BSPV ist bereit, zu intervenieren. Der Arbeitgeber ist aber weitgehend frei, wie er den Gehaltsstufenanstieg ausgestaltet. Die Mitarbeiterbeurteilung ist vom Stufenanstieg bewusst getrennt.
 
Muss ich die Aktennotiz unterschreiben?
Sie müssen nichts unterschreiben, ohne vorher mit uns Rücksprache genommen zu haben. Verlangen Sie Bedenkzeit. Fristverlängerungen sind möglich.
 
Mein Kollege erhält mehr Gehaltsstufen als ich. Was kann ich tun?
Der Arbeitgeber hat einen erheblichen Spielraum bei den Beförderungen. Willkür ist jedoch verboten, wenn sie nachweisbar ist.


Kündigung

Was mache ich bei einer Kündigungsandrohung?
Sofort den BSPV anrufen. Vor jeder Kündigung muss das rechtliche Gehör gewährt werden. Schon zu dessen Abfassung stehen wir unseren Mitgliedern bei.
 
Kann mir während einer Krankheit gekündigt werden?

Ja. Ab dem zweiten Dienstjahr besteht allerdings eine Schutzfrist von 60 Tagen. Vom fünften bis zum neunten Dienstjahr sind es 150 Tage und ab dem zehnten Dienstjahr deren 180 (Personalgesetz Art. 28).


Nebenerwerb

Ist eine Nebenbeschäftigung bewilligungspflichtig?
Ja. Das Personalgesetz (Artikel 53) und die Personalverordnung (Art. 203ff) regeln das Vorgehen. Wer beim Kanton 50% arbeitet und in der Privatwirtschaft ein zweites Pensum von 30% hat, übt keine Nebenbeschäftigung aus, sondern hat zwei Arbeitgeber. Eine Orientierung der Vorgesetzten ist empfehlenswert.


Gehaltssystem

Ich bin zu tief eingereiht. Was kann ich tun?
Jeder Mitarbeitende kann gemäss Artikel 197 der Personalverordnung ein Gesuch um Höhereinreihung (Gehaltsklasse) einreichen. 
 
Mein Kollege erhält mehr Gehaltsstufen als ich. Was kann ich machen?
Der Arbeitgeber hat einen erheblichen Spielraum bei den Beförderungen. Willkür ist jedoch verboten, wenn sie nachweisbar ist.


Ferien / Urlaub

Muss ich Ferien beziehen?
Der Arbeitgeber kann keinen Ferienbezug anordnen. Im Gegenzug ist der Ferienbezug aber bewilligungspflichtig. Die Arbeitszeit wird am besten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
 
Wie hoch ist der Vaterschaftsurlaub?
Der Kanton Bern kennt keinen Vaterschaftsurlaub. Die Amtsleitung kann allerdings einen Urlaub von zwei Tagen bei der Geburt eines Kindes gewähren.


Krankheit / Unfall

Ich wurde in der Arbeitszeit verletzt. Hilft mir der BSPV?
Wer im Diensteinsatz einen Schaden erleidet, muss durch den Arbeitgeber geschützt und vertreten werden. Wenn der Arbeitgeber dies unterlässt, ist der BSPV zu einer Intervention bereit.

Kann mir während einer Krankheit gekündigt werden?
Ja. Ab dem zweiten Dienstjahr besteht allerdings eine Schutzfrist von 60 Tagen. Vom fünften bis zum neunten Dienstjahr sind es 150 Tage und ab dem zehnten Dienstjahr deren 180 (Personalgesetz Art. 28).


Pensionskassen / Rente

Ab wann kann ich mich pensionieren lassen? 
Zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr ist der Altersrücktritt frei wählbar. Die Altersrente beträgt maximal 65% des im Zeitpunkt des Rücktritts versicherten Verdienstes. Der maximale Rentensatz von 65% wird frühestens im Alter 63 mit 38 Versicherungsjahren erreicht. Die Rentenwerte im jeweiligen Rücktrittsalter können dem Leistungsausweis entnommen werden.

Wird meine Rente der Teuerung angepasst? 
Der Teuerungsausgleich wird jährlich durch die Verwaltungskommission beschlossen. Die Teuerung kann sowohl in Form einer wiederkehrenden Zulage als auch als einmalige Zulage entrichtet werden. Die Höhe des Teuerungsausgleichs ist u.a. direkt von der finanziellen Lage der BPK abhängig.

Habe ich Anspruch auf eine Überbrückungsrente? 
Sie haben Anspruch auf eine Überbrückungsrente, wenn Sie von der BPK eine Altersrente beziehen, jedoch keine AHV-Altersrente erhalten und das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Wenn Sie eine Sonderrente infolge unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederernennung erhalten, haben Sie Anspruch auf eine Überbrückungsrente.


 

Ist Ihre Frage hier nicht dabei? Dann finden Sie die Antwort vielleicht in der Wissensdatenbank des Personalamtes des Kantons Bern mittels Schlagwortsuche.

© 2012 Bernischer Staatspersonalverband