Bernischer
staatspersonalverband
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Auf vielen Websites trifft man den Ausdruck FAQ (Frequently asked questions). Wir erhoffen uns davon weniger Anrufe und Auskunftserteilungen zu diesen häufig gestellten Fragen. Diese Liste wird wenn nötig ergänzt.
FAQ1: Weshalb erhalte ich mit der Qualifikation A++ keinen Gehaltsstufenanstieg?
Ein Gehaltsaufstieg stützt sich sehr wohl auf die Beurteilung im MAG ab. Selbst eine maximale Beurteilung begründet aber noch keinen Lohnaufstieg (Personalgesetz Art. 72 und Personalverordnung Art. 44 P).
FAQ2: Unser Amt ist umgezogen, und man hat uns gezwungen, einen Tag Ferien zu beziehen. Ist das korrekt?
Nein, das ist es nicht. Art. 154 der Personalverordnung lautet: "Müssen die Räumlichkeiten während der Arbeitszeit geschlossen werden, ist der entsprechende Arbeitsausfall nicht an den Ferienanspruch anzurechnen". Es ist also Pflicht des Arbeitgebers die Arbeit zu ermöglichen.
FAQ3: Als Betreibungsweibel könnte ich meine Kunden schneller mit dem Velo als mit dem Auto erreichen. Weshalb erhalte ich keine Entschädigung für Velofahrten?
Der Regierungsrat legt jährlich die Entschädigungen für das Kantonspersonal fest. Dieser sieht eine Kilometerentschädigung für Personenwagen, Motorfahrräder, Kleinmotorräder und Motorräder vor. Velofahrten werden nicht entschädigt (vgl. auch Personalverordnung Art. 113). Der Grosse Rat hat Ende 2006 erstaunlicherweise einen Vorstoss abgelehnt, der die Einführung einer solchen Entschädigung verlangte. Unser paradoxer Rat: Benützen Sie das teurere Auto.
FAQ4: Ich bin Gemeinderat in einer kleinen Landgemeinde. Habe ich Anrecht auf Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes während der Arbeitszeit?
Ja, der Anspruch beläuft sich gemäss Artikel 52 des Personalgesetzes auf 15 Arbeitstage pro Jahr. Wenn Sie Teilzeit arbeiten, reduziert sich der Anspruch entsprechend. Die genauen Regelungen finden Sie unter Art. 199-202 der Personalverordnung. Als öffentliches Amt gilt ebenfalls die Dienstleistung in örtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung. Keinen Urlaub gibt es aber sicher für eine ordentliche Feuerwehrübung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit.